Gesetze / Kreditwesengesetz
KredWG§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen will.
(2) Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats geschlossen wurden.
(3) § 32 Absatz 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. Im Geschäftsplan nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen.
(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Zur Bewertung des Vorliegens eines begründeten Verdachts nach Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Inland zuständige Behörde und holt vor der Erlaubniserteilung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Nichtvorliegen ein.
(5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für
Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen.
(6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen.
(7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.