(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1a) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
h)§ 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9, 12, 14 bis 14b, 15 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 15a bis 17, 19 oder 20,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.einer Rechtsverordnung nach
b)einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.einer vollziehbaren Anordnung nach
k)§ 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder 3,
zuwiderhandelt,
3b.ohne Zulassung nach
§ 2f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Gesellschaft betreibt,
3c.entgegen
§ 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
3f.entgegen
§ 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3g.entgegen
§ 2i Absatz 7 eine geplante Spaltung oder Verschmelzung abschließt,
3h.entgegen
§ 10a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Vorhalten dort genannter Eigenmittel oder die Erfüllung einer dort genannten Liquiditätsanforderung nicht sicherstellt,
8.entgegen
§ 23a Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
11.entgegen
a)§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder
eine Finanzinformation, eine Risikotragfähigkeitsinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
11c.entgegen
§ 25a Absatz 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
11e.entgegen
§ 25g Absatz 2 nicht über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügt, die die Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung nach
§ 25g Absatz 1 Nummer 1 gewährleisten,
12.entgegen
§ 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
15.entgegen
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16.entgegen
eine Maßnahme nicht duldet,
(3) (weggefallen)
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler vollständig übermittelt werden,
3.entgegen
Artikel 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 und den Artikeln 5 und 6, die Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
4.entgegen
Artikel 7 Absatz 1 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,
5.entgegen
Artikel 7 Absatz 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben einrichtet,
6.entgegen
Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
7.entgegen
Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
9.entgegen
Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
12.entgegen
Artikel 10 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben,
13.entgegen
Artikel 11 Absatz 1 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,
14.entgegen
Artikel 11 Absatz 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben einrichtet,
16.entgegen
Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
19.entgegen
Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Geldtransfers aufbewahrt.
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt.
(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
2.entgegen
Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
4.entgegen
Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
(4c) (weggefallen)
(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung vom 13. März 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des Zahlungssystems gewährleistet wird,
3.entgegen
Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
7.entgegen
Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Versendung oder den Empfang einer Echtzeitüberweisung nicht anbietet,
8.entgegen
Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass alle Zahlungskonten für eine Echtzeitüberweisung erreichbar sind,
9.entgegen
Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
10.entgegen
Artikel 5a Absatz 5 ein Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Stand bringt,
18.entgegen
Artikel 5d Absatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
19.entgegen
Artikel 15 Absatz 3 eine dort genannte Meldung oder einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder
2.entgegen
Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.
(4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
2.in seinem Antrag nach
Artikel 17 Absatz 1 die nach
Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem Zulassungsverfahren nach
Artikel 17 wesentliche Umstände gegenüber der Bundesanstalt verschweigt,
3.in einem Verfahren, das den Entzug der Zulassung nach
Artikel 20 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die für die Entscheidung über den Entzug der Zulassung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem vorgenannten Verfahren wesentliche Umstände gegenüber der Bundesanstalt verschweigt,
3aentgegen
Artikel 22a Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ablauf einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist, spätestens aber zwei Jahre nach der letzten Übermittlung eines solchen Plans, an die Bundesanstalt übermittelt,
5.entgegen
Artikel 25 Absatz 2 ohne die erforderliche Anerkennung eine Zweigniederlassung gründet,
7.entgegen
Artikel 26 Absatz 2 die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen nicht oder nicht richtig festlegt,
8.entgegen
Artikel 26 Absatz 3 Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten nicht oder nicht richtig trifft,
9.entgegen
Artikel 26 Absatz 5 keine geeigneten Verfahren eingerichtet hat, durch die Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über einen dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können,
14.entgegen
Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Verfügung stellt,
14a.entgegen
Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe b eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung öffentlich macht,
15.entgegen
Artikel 27a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichtet,
15a.entgegen
Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung macht,
15b.entgegen
Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung unterrichtet,
20.entgegen
Artikel 28 Absatz 6 die Bundesanstalt oder den Nutzerausschuss nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,
21.entgegen
Artikel 29 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
24.entgegen
Artikel 30 Absatz 3 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
25.entgegen
Artikel 30 Absatz 4 eine Vereinbarung zur Auslagerung von Kerndienstleistungen trifft, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen,
27.entgegen
Artikel 32 Absatz 2 nicht über transparente Vorschriften zum Umgang mit Beschwerden verfügt,
30.entgegen
Artikel 34 Absatz 1 geltende Preise und Gebühren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bekanntgibt,
31.entgegen
Artikel 34 Absatz 2 eine Preisliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
32.entgegen
Artikel 34 Absatz 6 oder 7 Informationen der Bundesanstalt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
33.entgegen
Artikel 35 nicht die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten verwendet,
34.entgegen
Artikel 37 Absatz 1 nicht einmal pro Geschäftstag den vollständigen Depotkontenabgleich vornimmt,
35.entgegen
Artikel 37 Absatz 3 Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Schaffung von Wertpapieren veranlasst oder nicht verhindert,
36.entgegen
Artikel 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4 Aufzeichnungen oder Konten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
37.entgegen
Artikel 38 Absatz 7 Wertpapiere ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung eines Kunden verwendet,
38.entgegen
Artikel 39 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7 ein Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem betreibt,
39.entgegen
Artikel 40 Absatz 3 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
40.entgegen
Artikel 41 Absatz 1 keine wirksamen und eindeutig festgelegten Regeln und Verfahren einrichtet,
41.entgegen
Artikel 41 Absatz 2 Regeln und Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
42.einen Vertrag abschließt, dessen Inhalt gegen
Artikel 43 verstößt,
43.entgegen
Artikel 44 keine soliden Management- und Kontrollsysteme und keine soliden IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken vorhält,
45.entgegen
Artikel 45 Absatz 3 und 4 keinen vorgeschriebenen Notfallsanierungsplan erstellt oder ihn nicht oder nicht richtig an geänderte Voraussetzungen anpasst,
46.entgegen
Artikel 46 Absatz 1 finanzielle Vermögenswerte nicht bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern hält,
48.entgegen
Artikel 46 Absatz 3 seine Finanzmittel nicht ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko anlegt,
49.entgegen
Artikel 46 Absatz 5 sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, nicht innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen hält,
50.entgegen
Artikel 47 Absatz 1 die darin vorgeschriebenen Eigenkapitalanforderungen nachhaltig verletzt,
53.entgegen
Artikel 48 Absatz 2 eine Zentralverwahrer-Verbindung ohne eine erforderliche Genehmigung oder Anzeige einrichtet,
55.entgegen
Artikel 48 Absatz 5 geeignete Maßnahmen zur Minderung zusätzlicher Risiken nicht oder nicht richtig trifft,
56.entgegen
Artikel 48 Absatz 7 eine Zentralverwahrer-Verbindung betreibt, die keine Abwicklung „Lieferung gegen Zahlung“ ermöglicht,
57.entgegen
Artikel 49 Absatz 3 einem antragstellenden Emittenten nicht innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen lässt,
58.entgegen
Artikel 50 einem anderen Zentralverwahrer den Zugang über eine Stand-Verbindung verwehrt,
59.entgegen
Artikel 51 Absatz 1 den Antrag eines Zentralverwahrers auf eine kundenspezifische Verbindung ablehnt,
60.entgegen
Artikel 52 Absatz 1 einem antragstellenden Zentralverwahrer nicht innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen lässt,
62.entgegen
Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 einem Zentralverwahrer Transaktionsdaten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
63.entgegen
Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz nicht in geeigneter Weise Zugang zu seinem Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem gewährt,
64.entgegen
Artikel 53 Absatz 2 einer antragstellenden Partei nicht binnen drei Monaten antwortet,
66.entgegen
Artikel 54 Absatz 4 bankartige Nebendienstleistungen für einen Zentralverwahrer erbringt,
67.in dem Antrag auf Genehmigung nach
Artikel 55 Absatz 1 die nach
Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem vorgenannten Genehmigungsverfahren wesentliche Umstände verschweigt,
68.im Verfahren zum Entzug der Genehmigung nach
Artikel 57 Absatz 1 die für die Entscheidung über den Entzug der Genehmigung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder wesentliche Angaben verschweigt,
69.entgegen
Artikel 59 Absatz 3 dort genannte besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen in Bezug auf Kreditrisiken nicht erfüllt oder
70.entgegen
Artikel 59 Absatz 4 dort genannte besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken nicht erfüllt.
(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen
ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,
6.entgegen
Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
7.entgegen
Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
8.entgegen
ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
9.entgegen
Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht vorsieht oder
10.entgegen
Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen.
(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen
§ 25e Absatz 4 Satz 1 nicht durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die dort geforderten Anforderungen fortlaufend erfüllt,
2.entgegen
§ 25e Absatz 4 Satz 2 danach erforderliche Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufbewahrt,
5.entgegen
§ 25c Absatz 1 Satz 1 der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter nicht ausreichend Zeit widmet,
6.entgegen
§ 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 als Geschäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innehat oder
7.entgegen
§ 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden.
(4j) Ordnungswidrig handelt, wer
1.ein Bankgeschäft betreibt, ohne die in
Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, oder
2.ein Bankgeschäft betreibt und hierbei wiederholt liquide Aktiva nicht in der in
Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Höhe hält.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwischengewinne oder Gewinne zum harten Kernkapital rechnet,
2.entgegen
Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft,
3.Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die spätere Emission geltenden Bestimmungen nicht im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen sind, die für die Emissionen gelten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis erhalten hat oder entgegen
Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden,
4.entgegen
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt,
5.entgegen
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt oder entgegen
Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vornimmt,
6.entgegen
Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei Eintreten eines Auslöseereignisses die zuständige Behörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
7.entgegen
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringert,
9.entgegen
Artikel 146 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
10.entgegen
Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist,
12.entgegen
Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 genannten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
13.entgegen
Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
16.entgegen
Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,
19.entgegen
Artikel 413 Absatz 1 wiederholt oder fortgesetzt stabile Instrumente der Refinanzierung in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
20.entgegen
Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
21.entgegen
Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
21b.entgegen
Artikel 428b Absatz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht bei mindestens der dort genannten Höhe hält,
21c.entgegen
Artikel 428b Absatz 4 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet oder nicht richtig überwacht,
22.entgegen
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflichtungen nach
Artikel 92 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet,
23.entgegen
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
24.entgegen
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
25.entgegen
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d die dort bezeichneten Informationen über die Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
26.entgegen
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e die genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
27.entgegen
Artikel 431 Absatz 1 die dort bezeichneten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
28.entgegen
Artikel 431 Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen enthaltenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
29.entgegen
Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
30.entgegen
Artikel 451 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1a.
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt.
(5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2.entgegen
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5.entgegen
Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
6.entgegen
Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
1.nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach
Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 verfügt,
2.eine in
Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder
3.eine Meldung nach
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 mit irreführendem Inhalt macht.
(5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt,
2.entgegen
Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.entgegen
Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.entgegen
Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Behörde
a)über eine geplante vertragliche Vereinbarung bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung,
b)unverzüglich über den Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
6.entgegen
Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann
1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, j, l und o, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 4, 11a bis 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 4f, 4h, 4j, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 21a bis 30, der Absätze 5b bis 5d und des Absatzes 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
1a.in den Fällen des Absatzes 4g mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
2.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe l und der Absätze 5a und 5e Nummer 1, 4, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 15 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
4.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b, der Absätze 4, 4b Nummer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Verbindung mit Absatz 1a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und
5.in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4f, 4g, 4h, 5b bis 5d über Absatz 6 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
1.in den Fällen des Absatzes 4f den höheren der Beträge von zwanzig Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2.in den Fällen des Absatzes 4g den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, und
3.in den Fällen der Absätze 4h, 5b bis 5d den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
(6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausgehende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
1.fünf Millionen Euro oder
2.10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
(6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6d) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, in den Fällen der Absätze 4f bis 4h und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(6e) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
2.im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 341 Absatz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und
3.im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach
§ 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(6f) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 6a und 6b in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4f bis 4h verjährt in drei Jahren.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)