Gesetze / Kreditwesengesetz
KredWG§ 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn
(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt.
(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.