Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach
§ 6c angeordnet wurden, und
2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach
§ 6d mitgeteilt wurden.