Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV 2009§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten
Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.