Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 16 Personal

Für das Personal finden der Anwendungstarifvertrag zur Übernahme des TV-L und TVÜ-L für die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus, der Normalvertrag Bühne und der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern in der jeweils geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

§ 15 § 17