Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz
KultStG§ 16 Personal
Für das Personal finden der Anwendungstarifvertrag zur Übernahme des TV-L und TVÜ-L für die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus, der Normalvertrag Bühne und der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern in der jeweils geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.