Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 17 Überleitung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse mit den derzeitigen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern des Eigenbetriebes Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) bezogen auf das Museum Junge Kunst auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) über. Die Stiftung tritt vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein.

(2) Für die nach Absatz 1 übernommenen Beschäftigten finden der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung mit Ausnahme des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal. Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem Tarifvertrag Altersversorgung.

(3) Die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus gelten unverändert fort.

§ 16 § 18