Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

KundenbTischlPrV

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

§ 8 § 10