Gesetze / Lastenausgleichsarchiv-Verordnung

LAArchV

§ 7

Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

§ 6 § 8