Gesetze / Lastenausgleichsarchiv-Verordnung

LAArchV

§ 8

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land Berlin.

§ 7 § 9