Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 21 Zulassung zur Prüfung

Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung . Sie ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 20 § 22