Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 21 Zulassung zur Prüfung
Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung . Sie ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.