Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 22 Prüfungsausschuss
Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsausschuss zu berufen. Ihm gehören
die Vorsitzende oder der Vorsitzende und
als weitere Mitglieder
in den Unterrichtsproben je Unterrichtsfach
aa)
eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums mit einer fachlichen Befähigung für das Prüfungsfach und
bb)
eine Lehrkraft der Schule, an der die Unterrichtsprobe stattfindet,
sowie
in der mündlichen Prüfung zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums mit einer fachlichen Befähigung für jeweils eines der beiden Prüfungsfächer
an.