Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 25 Zeugnis und Bescheinigungen
Über die bestandene besondere Staatsprüfung ist von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das insbesondere
die Bezeichnung des Lehramtes und des Schwerpunktes einschließlich der Fächer für das die Befähigung erworben wurde,
die Fachnoten und die Note der mündlichen Prüfung und
die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung
umfasst.