Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 25 Zeugnis und Bescheinigungen

Über die bestandene besondere Staatsprüfung ist von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das insbesondere

die Bezeichnung des Lehramtes und des Schwerpunktes einschließlich der Fächer für das die Befähigung erworben wurde,

die Fachnoten und die Note der mündlichen Prüfung und

die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung

umfasst.

§ 24 § 26