Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 24 Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 einmal wiederholt werden. Für die Antragstellung gilt § 20 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Prüflings sind die Ergebnisse der bestandenen Prüfungsteile anzurechnen.

(3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

§ 23 § 25