Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann teilnehmen, wer

aus Bedarfsgründen in den öffentlichen Schuldienst unbefristet oder befristet mit dem Ziel einer unbefristeten Beschäftigung als Lehrkraft im Land Brandenburg eingestellt wurde,

einen nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweist, wobei ein Bachelorabschluss nicht ausreicht und

über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügt, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.

Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Brandenburg können am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnehmen, wenn nach der Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 4 Absatz 2 festgestellt sein muss.

(3) Die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Inhalte und der Umfang des absolvierten Studiums

in mindestens einem Fach in der Regel mindestens drei Viertel und

in einem weiteren Fach in der Regel mindestens die Hälfte

der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Anforderungen nachgewiesen werden. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt werden, können fehlende fachwissenschaftliche oder künstlerische Kenntnisse oder Fähigkeiten durch weitere oder ergänzende Studien vor Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes erworben werden.

(4) Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die fachwissenschaftlichen Bildungsvoraussetzungen in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nachzuweisen sind. Ein weiteres Fach muss den für die Primarstufe zugelassenen Fächern gemäß der Lehramtsstudienverordnung entsprechen.

(5) Die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist nicht möglich, wenn eine Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder ein Vorbereitungsdienst gemäß Abschnitt 3 schon einmal begonnen und die sie jeweils abschließende Staatsprüfung oder eine besondere Staatsprüfung nach Abschnitt 5 nicht bestanden wurde.

§ 4 § 6