Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 7 Entscheidung über die Teilnahme
(1) Die Entscheidung über die Teilnahme trifft das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung . Sie ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und umfasst insbesondere
das angestrebte Lehramt und die Ausbildungsfächer sowie
das für die Ausbildung zuständige Pädagogische Zentrum .
(2) Soweit die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der gemäß § 4 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, erfolgt die Auswahl nach der Gesamtnote des der jeweiligen Bewerbung zu Grunde liegenden Hochschulabschlusses. Bei der Gesamtnote ist eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berücksichtigen. Bei gleicher Gesamtnote hat zunächst die Bewerberin oder der Bewerber Vorrang, die oder der im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist. Im Übrigen entscheidet die Anzahl der bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder den Vorbereitungsdienst gemäß Abschnitt 3. Über die Vergabe der danach verbleibenden Ausbildungsplätze entscheidet das Los.