Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LASaarEG§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.