Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz

LAULAAVG_2016

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Arbeitsschutz gehen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit über.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz, Strahlenschutzvorsorge, Umsetzung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), Trink- und Badebeckenwasserhygiene und Badegewässerqualität gehen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit über.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Öffentlicher Gesundheitsdienst, Infektionsschutz, Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege) sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit über.

(4) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in dem Bereich Maßregelvollzug und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gehen auf das Landesamt für Soziales und Versorgung über.

(5) Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gehen auf das Landesamt für Umwelt über.

Einzelnorm

§ 2 § 4