Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeszuschussanpassungsverordnung

LAZAV

§ 4 Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“

(1) Der Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“ für eine Zuschussperiode wird aus der Betreuungsquote als Maß der relativen Inanspruchnahme und dem Differenzierungsgrad als Maß des Zeitumfangs der Platzbelegung gebildet. Er basiert auf dem Verhältnis der Betreuungsquote im ersten Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode zur Betreuungsquote im ersten Jahr der davor liegenden Zuschussperiode sowie dem Verhältnis der Differenzierungsgrade in den entsprechenden Jahren. Der Durchschnitt beider Verhältnisse bildet den Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“. Maßgeblich sind die der obersten Landesjugendbehörde gemäß Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten belegten Plätze im Jahresmittel sowie die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg.

(2) Die Betreuungsquote des jeweiligen Jahres entspricht dem Verhältnis der Anzahl der belegten Plätze in der Kindertagesbetreuung zur Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.

(3) Der Differenzierungsgrad des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Personalbedarf der tatsächlich belegten Plätze in Kindertagesstätten im Jahresmittel im Verhältnis zu dem Personalbedarf, der sich ergäbe, wenn für alle belegten Plätze verlängerte Betreuungszeiten gewährt würden. Der jeweilige Personalbedarf bemisst sich nach § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes.

Einzelnorm

§ 3 § 5