Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 1 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung verteilt Personen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes nach der jeweiligen Aufnahmequote des Verteilerschlüssels der Anlage 1 und weist diese den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kommunen) durch elektronischen oder schriftlichen Bescheid zur Aufnahme zu.
(2) Der Verteilerschlüssel des Absatzes 1 ist anhand der Bevölkerungsstärken und der Katasterflächen der Kommunen an der Gesamtbevölkerung und der Gesamtkatasterfläche des Landes Brandenburg jeweils in Prozent auszurichten. Zur Berechnung des Verteilerschlüssels sind die Bevölkerungsstärken mit dem Faktor 0,9 und die Katasterflächen der Kommunen mit dem Faktor 0,1 zu berücksichtigen. Zusätzlich ist der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der jeweiligen Kommunen an der Gesamtbevölkerungsquote im Land Brandenburg zu berücksichtigen. Dazu sind die für die Kommunen errechneten Produkte des Satzes 2 mit den jeweils aktuell verfügbaren Beschäftigtenzahlen zu multiplizieren und durch die Gesamtbeschäftigtenzahl des Landes Brandenburg zu dividieren.
(3) Grundlage der Berechnung nach Absatz 2 sind die jeweils verfügbaren aktuellen Daten des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg bezüglich der Bevölkerungsstärken und der Beschäftigtenzahlen sowie bezüglich der Katasterflächen der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Der Verteilerschlüssel des Absatzes 1 ist alle drei Jahre zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.
(4) Die Kommunen können über ihre jeweilige Aufnahmequote hinaus weitere Personen aufnehmen oder untereinander durch öffentlich-rechtliche Verträge vereinbaren, dass die ihnen zugewiesenen Personen auf dem Gebiet einer anderen Kommune untergebracht werden.
(5) Abweichungen von der Aufnahmequote einer Kommune nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums insbesondere zulässig, wenn
dadurch Leerstand in bereits bestehenden Wohnungsverbünden oder Übergangswohnungen vermieden werden kann,
eine zeitnahe Verteilung anders nicht möglich ist oder
die Aufnahme bestimmter Gruppen von Zugewanderten die vorrangige Verteilung in bestimmte Kommunen, mit denen vorher ein Einvernehmen erzielt wurde, rechtfertigt.
(6) Personen, die als jüdische Zugewanderte aufgenommen werden, sollen vorrangig Kommunen zugewiesen werden, in denen bereits jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden.
(7) Das Landesamt für Soziales und Versorgung teilt den Kommunen die Zahl der monatlichen Zugänge von Personen, die nach § 4 Nummer 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes aufgenommen und verteilt wurden, spätestens im auf die Verteilung folgenden Monat mit.
Einzelnorm