Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 2 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde
(1) Ist für die übrigen nach § 4 des Landesaufnahmegesetzes aufzunehmenden Personen ein Verteilungsverfahren durchzuführen oder werden diese gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes einbezogen, erfolgt die Verteilung nach der jeweiligen Aufnahmequote des Verteilerschlüssels der Anlage 2. Die Anzahl der den Kommunen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid zur Aufnahme zuzuweisenden Personen entspricht dem Aufnahmesoll im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes, sofern keine Abweichungen im Sinne des § 4 zur Anwendung kommen.
(2) Der Verteilerschlüssel des Absatzes 1 ist anhand der Bevölkerungsstärken und der Katasterflächen der Kommunen an der Gesamtbevölkerung und der Gesamtkatasterfläche des Landes Brandenburg jeweils in Prozent auszurichten. Zur Berechnung des Verteilerschlüssels sind die Bevölkerungsstärken mit dem Faktor 0,9 und die Katasterflächen der Kommunen mit dem Faktor 0,1 zu berücksichtigen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Ausländerbehörde teilt bis zum letzten Tag jedes Monats den Kommunen die Zahl der Zugänge des Vormonats in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes mit und informiert rechtzeitig, mindestens eine Woche zuvor, über den Umfang der beabsichtigten Zuweisungen von Personen zur Aufnahme in die Kommune. Dabei soll die Anzahl der Personen nicht über die Freimeldungen hinausgehen, sofern die Freimeldungen der Kommune den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 entsprechen.
(4) Für das Verteilungsverfahren in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde gelten im Übrigen die §§ 3 bis 5.
Einzelnorm