Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 11 Mindestbedingungen für Übergangswohnungen

(1) Sofern Absatz 2 keine anderweitige Bestimmung trifft, gilt § 10 entsprechend für Übergangswohnungen.

(2) Bei Übergangswohnungen finden Nummer 1 mit Ausnahme der Mindestwohnfläche sowie die Nummern 8 bis 16 der Anlage 3 keine Anwendung.

Einzelnorm

§ 10 § 12