Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 10 Mindestbedingungen für Wohnungsverbünde
(1) Sofern die nachfolgenden Absätze keine anderweitigen Bestimmungen treffen, sind § 9 und Anlage 3 entsprechend auf Wohnungsverbünde anzuwenden.
(2) Von § 9 Absatz 5 Satz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
(3) Anlage 3 findet auf Wohnungsverbünde mit der Maßgabe Anwendung, dass
Nummer 5 keine Anwendung findet,
von der Mindestfläche in Nummer 1 in begründeten Fällen, insbesondere bei Unterbringung von Haushaltsgemeinschaften oder anderen Personengruppen im Sinne von § 6 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes, in den einzelnen abgeschlossenen Wohneinheiten des Wohnungsverbundes abgewichen werden kann,
in Wohnungsverbünden entgegen Nummer 7 keine Gemeinschaftsverpflegung zulässig ist und
von den Vorgaben der Nummern 9 und 10 abgewichen werden kann.
Einzelnorm