Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 10 Mindestbedingungen für Wohnungsverbünde

(1) Sofern die nachfolgenden Absätze keine anderweitigen Bestimmungen treffen, sind § 9 und Anlage 3 entsprechend auf Wohnungsverbünde anzuwenden.

(2) Von § 9 Absatz 5 Satz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

(3) Anlage 3 findet auf Wohnungsverbünde mit der Maßgabe Anwendung, dass

Nummer 5 keine Anwendung findet,

von der Mindestfläche in Nummer 1 in begründeten Fällen, insbesondere bei Unterbringung von Haushaltsgemeinschaften oder anderen Personengruppen im Sinne von § 6 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes, in den einzelnen abgeschlossenen Wohneinheiten des Wohnungsverbundes abgewichen werden kann,

in Wohnungsverbünden entgegen Nummer 7 keine Gemeinschaftsverpflegung zulässig ist und

von den Vorgaben der Nummern 9 und 10 abgewichen werden kann.

Einzelnorm

§ 9 § 11