Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 15 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung

(1) Grundlage der Aufgabenwahrnehmung der Migrationssozialarbeit ist ein von den Kommunen zu erstellendes Umsetzungskonzept zur Migrationssozialarbeit. Das Umsetzungskonzept kann Bestandteil eines kommunalen Integrationskonzepts sein und regionale Kooperationen mit anderen Kommunen beinhalten. Das Umsetzungskonzept kann unter Einbeziehung anderer Träger, insbesondere bestehender oder geplanter Angebote der Migrationssozialarbeit, erarbeitet werden.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung der Migrationssozialarbeit soll unterbringungsnahe, wohnformspezifische Unterstützungsangebote (Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe soziale Unterstützung) und regional zugängliche, zielgruppen- und fachspezifische Angebote (Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst) umfassen.

(3) Die Träger der Migrationssozialarbeit haben sich von Personen, die mit Tätigkeiten betraut sind, die geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. § 44 Absatz 3 Satz 4 bis 8 des Asylgesetzes gilt entsprechend. Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, dürfen nicht im Aufgabengebiet der Migrationssozialarbeit beschäftigt oder mit ehrenamtlichen Tätigkeiten betraut werden.

(4) Weitere strukturelle und konzeptionelle Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung sowie fachliche und personelle Standards ergeben sich aus Anlage 4.

Einzelnorm

§ 14 § 16