Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 16 Datenübermittlung
Die Datenübermittlung an mit der Aufgabe Migrationssozialarbeit befasste Dritte nach § 19 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes ist nur zulässig,
wenn eine Erhebung der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht zuverlässig möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder
wenn die Erhebung bei der betroffenen Person
den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden oder
gesundheitliche Belange beeinträchtigen könnte.
Einzelnorm