Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 5 Bereitstellung von Unterbringungsplätzen
(1) Die Kommunen informieren die Zentrale Ausländerbehörde und das für Soziales zuständige Ministerium spätestens am Monatsende über die im Folgemonat belegbaren Unterbringungsplätze, deren Anzahl dem Umfang des monatlichen Aufnahmesolls des Folgemonats (Freimeldungen) zu entsprechen hat.
(2) Ein Unterbringungsplatz soll zur erneuten Belegung freigemeldet werden, wenn dieser von einem Bewohner oder einer Bewohnerin im Zeitpunkt der Freimeldung 30 Tage nicht in Anspruch genommen wurde und die Abwesenheit nicht durch Krankheit oder vergleichbare Gründe gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn über diesen Zeitraum die tatsächliche Nutzung des Unterkunftsplatzes weniger als ein Drittel des Zeitraums betrug oder aus den Umständen hervorgeht, dass der Bewohner oder die Bewohnerin künftig den Unterbringungsplatz nicht mehr beanspruchen wird.
Einzelnorm