Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 6 Voraussetzungen der landesinternen Umverteilung

(1) Ein öffentliches Interesse für eine landesinterne Umverteilung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes besteht insbesondere

bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder

wenn dadurch die Rückführung der betroffenen Person erheblich erleichtert wird.

(2) Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes liegen insbesondere vor

wenn durch die landesinterne Umverteilung die Begehung von Straftaten unterbunden wird,

in Fällen von schwerwiegenden Gewalttaten gegen Personen, bei häuslicher Gewalt, bei konkreten oder abstrakten besonderen Gefährdungslagen für bestimmte Personen oder Personengruppen oder zur Sicherstellung von Schutz und Hilfe insbesondere für Frauen und Kinder vor seelischer und körperlicher Gewalt,

wenn wegen konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass durch die gleichzeitige Unterbringung mit Personen oder Personengruppen insbesondere anderer Staatsangehörigkeit oder ethnischer Zugehörigkeit erhöhte Sicherheitsrisiken bestehen oder

wenn wegen konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass durch die Belegung der Einrichtung der vorläufigen Unterkunft deren innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe beeinträchtigt werden.

(3) Humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes liegen insbesondere vor

in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Landesaufnahmegesetzes,

bei alleinstehenden volljährigen Kindern, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ermöglichung der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern und

bei sonstigen Familienangehörigen, wenn diese oder die bereits im Land Brandenburg untergebrachten Familienangehörigen auf die besondere Betreuung durch die jeweils anderen Familienangehörigen angewiesen sind, oder

wenn durch die Umverteilung dem besonderen Bedarf einer schutzbedürftigen Person im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/ EU entsprochen werden kann.

Einzelnorm

§ 5 § 7