Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg
LChartbootV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 definierten Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den in Anlage 1 genannten schiffbaren Landesgewässern.