Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

Sportboot

ein für Sport- und Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug, das für die führerscheinfreie Vermietung vorgesehen ist, mit folgenden Parametern

Antriebsleistung größer als 11,03 Kilowatt,

Länge kleiner als 15 Meter,

Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 12 Kilometer pro Stunde,

maximale Personenanzahl 12.

Vermietung

gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes nach Absatz 1 Nr. 1 gegen Zahlung eines Entgelts.

Betriebsstätte

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einem schiffbaren Landesgewässer nach Anlage 1 liegt und an dem das Unternehmen Sportboote nach Absatz 1 Nr. 1 zur Vermietung anbietet.

Unternehmen

natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vermieten.

(2) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über die Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin zu beziehen.

§ 1 § 3