Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 12 Gebühren

Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung gilt sinngemäß die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 4. März 1997 (GVBl. II S. 148) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 § 13