Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

als Unternehmen

entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 ein Sportboot vermietet,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Zulassungszeugnisses an Bord befinden,

entgegen § 8 Abs. 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

entgegen § 9 Abs. 3 eine Charterbescheinigung ausstellt;

als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,

als Sportbootführer

entgegen § 9 Abs. 5 eine in der Charterbescheinigung eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der eingetragene Fahrtbereich nicht verlassen wird.

§ 10 § 12