Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer dauerhaften

Bestandssicherung der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der

Forstwirtschaft, im folgenden Landwirtschaft genannt,

die Verwirklichung einer neuen Agrarverfassung zu fördern,

den in Brandenburg ansässigen Produzenten Chancengleichheit zu

sichern,

die notwendige Umgestaltung der Art und Weise der agrarwirtschaftlichen

Nutzung des ländlichen Raumes zu beschleunigen und

den in der Agrarwirtschaft anhaltend erforderlichen Strukturwandel zu

unterstützen.

§ 2