Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer dauerhaften
Bestandssicherung der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der
Forstwirtschaft, im folgenden Landwirtschaft genannt,
die Verwirklichung einer neuen Agrarverfassung zu fördern,
den in Brandenburg ansässigen Produzenten Chancengleichheit zu
sichern,
die notwendige Umgestaltung der Art und Weise der agrarwirtschaftlichen
Nutzung des ländlichen Raumes zu beschleunigen und
den in der Agrarwirtschaft anhaltend erforderlichen Strukturwandel zu
unterstützen.