Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 7 Förderungsempfänger
Gefördert werden können alle Unternehmen oder
Unternehmensteile natürlicher und juristischer Personen der
Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der Forstwirtschaft,
unabhängig von ihrem Erwerbscharakter, sowie Unternehmen der ersten
Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im folgenden
landwirtschaftliche Unternehmen genannt.