Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 7 Förderungsempfänger

Gefördert werden können alle Unternehmen oder

Unternehmensteile natürlicher und juristischer Personen der

Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der Forstwirtschaft,

unabhängig von ihrem Erwerbscharakter, sowie Unternehmen der ersten

Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im folgenden

landwirtschaftliche Unternehmen genannt.

§ 6 § 8