Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 6 Form der Förderung
Die Förderung kann durch Gewährung von
Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zinsverbilligten
Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFGDie Förderung kann durch Gewährung von
Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zinsverbilligten
Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen.