Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz

LGVG

§ 2 Vorrang der Verpachtung und der Vergabe von Erbbaurechten

Die Nutzung von Grund und Boden, der dem Land gehört, ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.

§ 1 § 3