Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz

LGVG

§ 1 Grundsatz, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Ausgestaltung des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Verwertung landeseigener Grundstücke erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, nach denen eine Veräußerung landeseigener Grundstücke bereits möglich oder geregelt ist, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 2