Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz
LGVG§ 6 Verwaltungsvorschriften
Das für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.