Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz

LGVG

§ 6 Verwaltungsvorschriften

Das für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 5 § 7