Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz

LGVG

§ 5 Vertragliche Ausgestaltung

(1) In den Verträgen über langfristige Pachten oder den Verkauf landeseigener Grundstücke und die Vergabe grundstücksgleicher Rechte soll der jeweilige Nutzungszweck im Sinne des § 3 gegenüber dem Erwerber verbindlich und langfristig festgelegt werden.

(2) Vor der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzrelevanter Flächen hat der Erwerber, Nutzer oder Erbbauberechtigte grundsätzlich ein Nutzungskonzept vorzulegen, welches mit den fachlich zuständigen Behörden abzustimmen und zum Bestandteil des Kaufvertrages zu machen ist.

§ 4 § 6