Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung

LHABenV

§ 4 Verkürzung der Schutzfristen

(1) Die Verkürzung von Schutzfristen gemäß § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe zu beantragen. § 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt. Die Verkürzung kann für einzelne Archivalieneinheiten beantragt werden. Sofern der Antrag nicht oder nicht nur auf einzelne Archivalieneinheiten Bezug nimmt, muss der Nutzungsgegenstand in sachlicher und zeitlicher Hinsicht klar eingrenzbar sein.

(2) Wird die Einwilligung nach § 10 Absatz 9 Nummer 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt, so kann bei positiver Entscheidung auf den schriftlichen oder elektronischen Bescheid verzichtet werden.

§ 3 § 5