Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung

LHABenV

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

Personen können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn sie

fällige Gebühren und Auslagen nicht bezahlen,

Archivgut beschädigen, verändern, entwendet haben oder versuchen, dieses aus dem Landeshauptarchiv zu entfernen,

in grober Weise gegen Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes, dieser Benutzungsverordnung, der Hausordnung oder der Lesesaalordnung verstoßen,

erteilte Auflagen nicht einhalten oder

Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht wahren.

§ 8 § 10