Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung
LHafGebO§ 1 Gebühren
Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt
die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe
dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Verordnung ist.