Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung

LHafGebO

§ 1 Gebühren

Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt

die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe

dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der

Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2