Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung

LHafGebO

§ 2 Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der

Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen

worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei

den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten

worden ist.

§ 1 § 3