Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung
LHafGebO§ 2 Übergangsregelung
Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der
Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei
den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten
worden ist.