Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land
Brandenburg.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-,
Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und
Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt
dienen.
(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2
umfaßt:
die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und
öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;
die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf
oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.
(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen
Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch
entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und
Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.