Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Verordnung gelten als
Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die den
Hafen verwaltet oder betreibt;
Gefährliche Güter: die Stoffe selbst und Gegenstände, die
solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung
(Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße fallen oder die als solche im
II. Teil der Anlage A der Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnengewässern aufgenommen sind;
Beförderung: der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme
und die Ablieferung von Gütern im Hafen sowie der zeitweilige Aufenthalt
des Gutes im Verlauf der Beförderung wie Durchfuhr, transportbedingte
Zwischenlagerung, Abstellen sowie Ver- und Auspacken von Gütern;
Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der
Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Lagern, auf
Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen;
Lagerung: jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien,
die nicht als Bereitstellung im Zusammenhang mit der Beförderung steht
oder Umschlag ist;
Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs und
einer Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
Tankschiff: ein Schiff, das für die Güterbeförderung in
Tanks gebaut ist;
schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen,
die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit
eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne;
schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht
zur Fortbewegung bestimmt ist, wie schwimmende Plattformen, Docks,
Landebrücken, Bootshäuser;
Inertisierung: Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten
Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstoffreiem
oder sauerstoffarmen Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck
und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist (Inertgas);
Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an
Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.
(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß
unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird
im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt
als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu
befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der
Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.