Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Verordnung gelten als

Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die den

Hafen verwaltet oder betreibt;

Gefährliche Güter: die Stoffe selbst und Gegenstände, die

solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung

(Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des Europäischen

Übereinkommens über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße fallen oder die als solche im

II. Teil der Anlage A der Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter auf Binnengewässern aufgenommen sind;

Beförderung: der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme

und die Ablieferung von Gütern im Hafen sowie der zeitweilige Aufenthalt

des Gutes im Verlauf der Beförderung wie Durchfuhr, transportbedingte

Zwischenlagerung, Abstellen sowie Ver- und Auspacken von Gütern;

Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der

Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Lagern, auf

Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen;

Lagerung: jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien,

die nicht als Bereitstellung im Zusammenhang mit der Beförderung steht

oder Umschlag ist;

Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs und

einer Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;

Tankschiff: ein Schiff, das für die Güterbeförderung in

Tanks gebaut ist;

schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen,

die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit

eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne;

schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht

zur Fortbewegung bestimmt ist, wie schwimmende Plattformen, Docks,

Landebrücken, Bootshäuser;

Inertisierung: Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten

Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstoffreiem

oder sauerstoffarmen Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck

und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist (Inertgas);

Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an

Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.

(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß

unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird

im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt

als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu

befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der

Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.

§ 1 § 3