Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die
Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
kurz vor dem Ablegen,
kurzzeitig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Schiffsschraube und der
Ruderanlage,
für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der
Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen
Hafenbereichen.
(2) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane hat der
Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte durch eine Aufsichtsperson am
Heck dafür zu sorgen, daß andere Fahrzeuge bei Annäherung
gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.