Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 24 Landgänge

(1) Die vom Schiff ausgebrachten Landgänge wie

Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher und

Kaimauern standsicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die

Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. Bei

Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so müssen die

Schiffsführer oder die von ihnen Beauftragten der dem Ufer

näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das

Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren

dulden.

§ 23 § 25