Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 24 Landgänge
(1) Die vom Schiff ausgebrachten Landgänge wie
Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher und
Kaimauern standsicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die
Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. Bei
Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so müssen die
Schiffsführer oder die von ihnen Beauftragten der dem Ufer
näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das
Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren
dulden.