Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen oder
Gegenständen sind das Rauchen und offenes Feuer untersagt. Hierauf hat der
Hafenbetreiber durch Verbotstafeln hinzuweisen.
(2) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen darf
nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit
Brandgefahr gearbeitet werden. Jede funkenbildende Tätigkeit in diesem
Bereich ist verboten.
(3) In Gefahrenbereichen verkehrende Fahrzeuge sowie
eingesetzte Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen müssen den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur entsprechend
explosionsgeschützte Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge in
explosionsgefährdeten Räumen oder Anlagen verwendet werden.