Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen oder

Gegenständen sind das Rauchen und offenes Feuer untersagt. Hierauf hat der

Hafenbetreiber durch Verbotstafeln hinzuweisen.

(2) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen darf

nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit

Brandgefahr gearbeitet werden. Jede funkenbildende Tätigkeit in diesem

Bereich ist verboten.

(3) In Gefahrenbereichen verkehrende Fahrzeuge sowie

eingesetzte Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen müssen den

anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur entsprechend

explosionsgeschützte Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge in

explosionsgefährdeten Räumen oder Anlagen verwendet werden.

§ 26 § 28