Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von
Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten zugelassenen Anlagen oder von
Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Der Hafenbetreiber kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt bei
Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen und der Erteilung einer
Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde gemäß
Ausnahmeempfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare
Flüssigkeiten zu Nummer 6.3 Abs. 2 der technischen Regel 280.