Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen

(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von

Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten zugelassenen Anlagen oder von

Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Der Hafenbetreiber kann

Ausnahmen zulassen.

(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt bei

Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen und der Erteilung einer

Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde gemäß

Ausnahmeempfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare

Flüssigkeiten zu Nummer 6.3 Abs. 2 der technischen Regel 280.

§ 27 § 29