Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 1 Erlaubnis
(1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder
zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder
"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene
Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.