Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 2 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf schriftlichen
Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
nachweislich ein Studium der Lebensmittelchemie von mindestens acht
Semestern an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der
Bundesrepublik Deutschland absolviert und die nach der jeweiligen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
danach eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der
amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeleistet hat, die den Anforderungen
der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung entspricht,
die Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
bestanden hat und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers
ergibt.
(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt
wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn
ein Antragsteller, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, dort ein Studium der Lebensmittelchemie abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe
a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
nach den Absätzen 1 und 2 trifft das für Lebensmittelüberwachung
zuständige Ministerium. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Urkunde
nach dem Muster der Anlage erteilt. Bei Erteilung in elektronischer Form ist
die Urkunde mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen
bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Inhabers zur
Ausübung des Berufs des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers
schließen lassen.