Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 2 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf schriftlichen

Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

nachweislich ein Studium der Lebensmittelchemie von mindestens acht

Semestern an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der

Bundesrepublik Deutschland absolviert und die nach der jeweiligen Ausbildungs-

und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,

danach eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der

amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeleistet hat, die den Anforderungen

der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung entspricht,

die Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

bestanden hat und

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die

Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers

ergibt.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des

Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt

wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn

ein Antragsteller, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ist, dort ein Studium der Lebensmittelchemie abgeschlossen hat

und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe

a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine

allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens

dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),

entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.

(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis

nach den Absätzen 1 und 2 trifft das für Lebensmittelüberwachung

zuständige Ministerium. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Urkunde

nach dem Muster der Anlage erteilt. Bei Erteilung in elektronischer Form ist

die Urkunde mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten

elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen

bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Inhabers zur

Ausübung des Berufs des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers

schließen lassen.

§ 1 § 3